IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Christiane Kaiser LL.M.(WU) in der Rechtssache der klagenden Partei Erdal GmbH, FN 252387 h, 5400 Hallein, Neualmerstraße 13, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien wider die beklagte Partei reNEW Technologies Ltd, Cg.0 1-09-3553 1 2, 0 W1F8GQ London, Waverly House, Noel Street 7-12, vertreten durch Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH Kundmanngasse 21, 1030 Wien, wegen zuletzt Unterlassung (Streitwert Unterlassungsbegehren EUR 31.000,00, die zwei Veröffentlichungsbegehren jeweils EUR 7.000,00, insgesamt EUR 45.000,00) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Österreich Haushaltsreiniger, insbesondere unter der Bezeichnung ‚Cycle‘, mit den Aussagen auf Deutsch und/oder Englisch zu bewerben,
- ‚der erste upgecycelte Reiniger der Welt‘, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, insbesondere weil das Produkt nicht in einem Upcycling-Verfahren hergestellt wurde; und/oder
- ‚die einzige nachhaltige und saubere Lösung, um alltägliche Reinigungsmittel zu ersetzen‘, oder in sinngleicher Weise eine Spitzenstellung für ihre Produkte in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht nachweislich zutrifft, insbesondere wenn es auch andere umweltfreundliche Reinigungsmittel gibt;
und/oder mit inhaltsgleichen Aussagen, insbesondere durch Setzen von Internet-Links auf solche Inhalte.
2. Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Österreich in Zusammenhang mit Haushaltsreinigern Angaben zum Anteil der recycelten Stoffe zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen, nämlich in Bezug auf die Verpackung:
- „Die Flasche besteht zu 100 % aus recyceltem Kunststoff“ [insbesondere wie in Beilage ./6], und/oder
- „Die Verpackung besteht zu 100% aus recyceltem Kunststoff“ [insbesondere wie in Beilage ./11] und/oder
- „100% recycelte Plastikflasche“ und/oder wie in Beilage./V, S. 3:
3. Die Unterlassungs-Mehrbegehren, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Österreich Haushaltsreiniger, insbesondere unter der Bezeichnung ‚Cycle‘, mit den Aussagen auf Deutsch und/oder Englisch zu bewerben
- „recyceltes Wasser“ insbesondere wenn das gebrauchsfertige Reinigungsmittel zu 90 % aus frischem Wasser, insbesondere Leitungswasser, besteht;
- „der weltweit erste recycelte Reiniger“ und/oder
- „der erste upgecycelte Reiniger der Welt‘ ohne Einschränkung und/oder
- ‚die einzige nachhaltige und saubere Lösung, um alltägliche Reinigungsmittel zu ersetzen“ ohne Einschränkung
und/oder mit inhaltsgleichen Aussagen, insbesondere durch Setzen von Internet-Links auf solche Inhalte,
werden abgewiesen.
4. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Österreich in Zusammenhang mit Haushaltsreinigern Angaben zum Anteil der recycelten Stoffe zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen, nämlich in Bezug auf den Inhalt
• „90% recycelter Inhalt“ [insbesondere wie in Beilage ./H, S. 1, 2, 3, 4;./J, S. 1], insbesondere wie nachstehend abgebildet
„über 90% recycelten ... Inhaltsstoffen“ [insbesondere wie in Beilage ./E, S. 1; ./J, S. 6]
• „aus über 90% ... recyceltem Rohstoff“ [insbesondere wie in Beilage ./H,S. 2, 5; ./J, S. 4, 7, 8]
• „ > 90% recycelter Inhalt“ [insbesondere wie in Beilage ./V, S. 1],
und/oder mit inhaltsgleichen Aussagen zu bewerben, insbesondere
durch Setzen von Internet-Links auf solche Inhalte.
wird abgewiesen.
5. Die Beklagte ist schuldig, den stattgebenden Teil des Urteils und des Teilurteils des OLG Wien mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung auf ihre Kosten auf den Websites unter den Domains https://www.rencwtech.co, https://at.cycle.bio und https://dach.cycle.bio sowie auf der Facebookseite facebook.com/renewtech.co, oder auf Nachfolgeseiten, während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Monat so auf der Eingangsseite zu veröffentlichen, dass die Veröffentlichung sofort und ohne Scrollen zu sehen ist, nicht jedoch in Form eines Pop-up-Fensters, und zwar unter der fettgedruckten Überschrift „Im Namen der Republik!“ in Nonnaldruck wie für redaktionelle Beiträge, mit fettgedruckter Umrandung, Fettdruck-Überschriften und fett und gesperrt gedruckten Namen der Prozessparteien sowie farbigen Abbildungen, auf englischsprachigen Medien in englischer Übersetzung.
Handelsgericht Wien, Abteilung 53
Wien, 24.Juni 2024
Mag. Christiane Kaiser, LL.M. (WU), Richterin
